AGB für die Babtec Informationssysteme GmbH, Stand 22.07.2019
§ 1 – Geltung
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
- Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 – Angebot und Abschluss
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Erteilung eines hierauf bezogenen Auftrages durch unseren Vertragspartner stellt nur ein Vertragsangebot unseres Vertragspartners dar, an das er sich für 1 Monat ab Eingang seines Auftrages bei uns gebunden hält. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Unsere schriftliche Bestätigung bestimmt den Umfang der Lieferung/Leistung. Vorbehalten bleiben Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs, die auf behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Anforderungen beruhen, sowie Änderungen in der Konstruktion und der Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Lieferumfangs beeinträchtigen oder die aus technischen Gründen erforderlich sind. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche und Rechte ist unser Vertragspartner in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Änderung des Lieferumfangs erheblich und für ihn nicht zumutbar ist.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.
- Vertretungsberechtigt sind unsere Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter, deren Vertretungsmacht entweder im Handelsregister eingetragen ist (Prokura) oder die eine entsprechende, von einer der vorgenannten vertretungsberechtigten Personen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorgelegt haben. Eine Vertretungsberechtigung aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist ausgeschlossen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern mit unserem Vertragspartner bedürfen daher zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung vertretungsberechtigter Personen.
§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung
- Unsere Preise gelten für die Lieferung/Leistung ab unserem Sitz, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, und verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und gesetzlicher Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Höhe sowie etwaigen länderspezifischen Abgaben bei Auslandslieferungen/-leistungen. Erfolgt unsere Leistung am Sitz unseres Vertragspartners, werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zusätzlich zu der Vergütung Reisekosten in Rechnung gestellt; Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Soweit als Preis Listenpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Listenpreise. Ist für eine Lieferung/Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise und Tagessätze gemäß unserer allgemein angewandten Preisliste bzw. deren aktueller Fortschreibung. Ist eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlussrechnung sind nach jeweiliger Rechnungstellung ohne Abzug durch unseren Vertragspartner zu zahlen, sofern wir nicht etwas anderes vereinbart haben. Wir installieren die Software gegen gesonderte Berechnung bei unserem Vertragspartner, wobei unser Vertragspartner die benötigte betriebsbereite Hardware, Betriebssystem-Software und für die Dauer der Installation das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung stellt. Erhöhen sich bei Aufträgen, die von uns später als 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Dies gilt bei Miet- und/oder Leasinggeschäften auch bei Änderungen der Zinssituation auf dem Kapitalmarkt zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Laufzeit des Vertrages.
- Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu leisten. Im Übrigen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, unsere Rechnungen netto sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skontoziehung ist nicht zulässig. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB anzurechnen und zwar auch dann, wenn unser Vertragspartner eine anders lautende Anrechnung bestimmt.
- Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Kommt unser Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, hat er uns Zinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 4 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
- Wegen einer Mängelrüge darf unser Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
§ 5 – Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang, Versicherung
- Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferungen/Leistungen ist unser Sitz oder der Sitz unserer Niederlassung, mit der unser Vertragspartner den Vertrag abgeschlossen hat.
- Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung mit der Absendung des Liefergegenstandes auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Liefergegenstand am Einsatzort des Bestellers zu installieren haben, sofern wir die Versendung zum Einsatzort nicht mit eigenem Personal vornehmen.
- Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.
- Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
- Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
- Unser Vertragspartner trägt die Kosten für den Versand der Ware, bei Lieferung von Software per Datenfernübertragung trägt er seine anteilmäßigen Kosten für den Anschluss sowie die anfallenden Gebühren für die Übertragung der Software.
§ 6 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners
Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
§ 7 – Lieferfristen, Lieferungen/Leistungen auf Abruf
- Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung/Leistung an unserem Sitz versandt oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Auf Abruf bestellte Lieferungen/Leistungen sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach unserer Auftragsbestätigung abzunehmen, wobei der gewünschte Liefertermin rechtzeitig, mindestens aber 12 Wochen zuvor uns schriftlich mitzuteilen ist. Soweit die Beauftragung die Lieferung von Software sowie Dienstleistungen beinhaltet, sind die Dienstleistungen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin für die Software abzunehmen. Nicht abgerufene Lieferungen/Leistungen sind nach Ablauf der Abruffrist zu zahlen.
- Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung/Leistung von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Verzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückzufordern.
- Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
- Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen/Teilleistungen, sofern dies die Lieferung/Leistung zulässt, vorzunehmen und separat zu berechnen.
§ 8 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Befinden wir uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen, so bestimmt sich unsere Haftung grundsätzlich nach § 9 Absatz 6 mit folgenden Maßgaben:
- Befinden wir uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5% des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
- Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat unser Vertragspartner nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung für ihn nicht zumutbar ist.
- Befinden wir uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug, ist unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung gesetzt hat, wobei unserem Vertragspartner vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung für ihn nicht zumutbar ist.
Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr. - Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Regelungen und § 9 Absatz 6 gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
§ 9 – Haftung für Mängel und Schadensersatz
- Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
- Ist eine Lieferung/Leistung mangelhaft, bestimmen sich die Rechte unseres Vertragspartners nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 8 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 8 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 8-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn nicht zumutbar ist. Ist nur ein Teil der Lieferung/Leistung mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, auf den mangelhaften Teil, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner nicht zumutbar ist.
- Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Lieferung/Leistung. Für den Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadenersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze, 1, 2, und 3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners in dem sich aus nachfolgenden Absätzen ergebenden Umfang beschränkt.
- Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Lieferungen/Leistungen, insbesondere Software, die von unserem Vertragspartner geändert oder erweitert worden sind, es sei denn, unser Vertragspartner weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
- Geht der Vertrag zwischen uns und unserem Vertragspartner lediglich dahin, dass wir unserem Vertragspartner Software, Interfaces oder andere Waren lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (z. B. Porto, Duplizierungskosten) zu überlassen haben, so übernehmen wir für die Mangelfreiheit derartiger Produkte keinerlei Gewährleistung.
- Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, Leistungshindernis, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der Lieferung/Leistung selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. - Der Vertragspartner ist verpflichtet, in regelmäßigen, dem eigenen Interesse am Bestand und der Sicherung der Daten entsprechenden Abständen Datensicherungen vorzunehmen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir bei Datenverlusten nur für den Schaden, der auch bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre.
§ 10 – Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung der aus der Lieferung bestehenden Forderung.
- Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
- Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr zu tragen.
- Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen oder Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
- Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
§ 11 – Abtretung
Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.
§ 12 – Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einen anderen, für ihn nach § 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kauf- und/oder Werkvertragsrechtes.
Stand: 22.07.2019