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Im März haben wir über den Entwurf für das Lieferkettengesetz berichtet. Dieser Entwurf wurde im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen und durch den Bundesrat bestätigt. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – kurz Lieferkettengesetz – gilt ab dem 01.01.2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. In Deutschland sind davon im ersten Schritt um die 600 Unternehmen betroffen. Ab 2024 gilt das Gesetz dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, sodass um die 2.900 weitere Unternehmen betroffen sein werden. Eine Evaluierung des Lieferkettengesetzes erfolgt ab 2026 und damit einhergehend eine eventuelle Anpassung dieser Grenze. Betroffen sein könnten dann auch Unternehmen, die weniger Mitarbeitende beschäftigen.
1. Im Lieferkettengesetz gilt es, die Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zu definieren. Ziel dabei ist es, Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene zu schaffen. Die in dem Gesetzestext definierten Sorgfaltspflichten enthalten
2. Unternehmen tragen die Verantwortung für die Lieferkette. Die Sorgfaltspflicht bezieht sich dabei auf die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum Endprodukt. Die Anforderungen an Unternehmen sind abgestuft. Sie richten sich zum einen danach, wie wahrscheinlich ein Unternehmen als Verursacher von Menschenrechtsverletzungen gilt und zum anderen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Bei klaren Hinweisen auf Verstöße entlang der Lieferkette müssen Unternehmen tätig werden.
3. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt die externe Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes. Dabei werden Unternehmensberichte oder eingereichte Beschwerden betrachtet und bei Versäumnissen oder Verstößen ggf. Bußgelder verhängt.
4. Das Lieferkettengesetz gewährleistet einen besseren Schutz der Menschenrechte, indem Betroffene Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen und ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen können.
Das Gesetz bildet einen rechtlichen Rahmen für den Schutz von Menschen und Umwelt in den globalen Lieferketten. Die wesentlichen Ziele des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sind die Einhaltung der Menschenrechte weltweit, die Beendigung der Ausbeutung von Menschen und Natur in den Entwicklungsländern und eine gerechte Globalisierung.
In anderen EU-Ländern bestehen bereits Gesetze, in denen einzelne Teilbereiche des Lieferkettengesetzes in ähnlicher Form verankert sind. In Großbritannien handelt es sich um das „Modern Slavery Act“ (2015) – das Gesetz gegen moderne Formen der Sklaverei und für Berichterstattungen und Maßnahmen gegen Zwangsarbeit. Seit 2017 gibt es in Frankreich das „Loi de vigilance“, um menschenrechtliche Risiken auch in Tochterunternehmen und entlang der Lieferkette zu identifizieren und zu verhindern. Mit dem „Child Labour Due Diligence Law“ verpflichtet die Niederlande Unternehmen seit 2019 zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kinderarbeit und sieht bei Nichtbeachtung Beschwerdemöglichkeiten und Sanktionen vor.
Ein Entwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz soll im Herbst 2021 vorgelegt werden. Die weitere Ausgestaltung und Umsetzung kann dann aber noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Zu erwarten ist, dass das EU-Gesetz in einigen Aspekten deutlich strenger sein wird als der deutsche Vorreiter, der an vielen Stellen einen Kompromiss darstellt und einige Themen ausklammert oder nicht in der Tiefe betrachtet. Sobald ein entsprechendes Gesetz auf EU-Ebene verabschiedet ist, kommt es zu einer Anpassung des nationalen, deutschen Lieferkettengesetzes.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat im Juli 2021 eine vom Handelsblatt Research Institute erstellte Studie veröffentlicht. Unter dem Titel „Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten. Eine ökonomische Analyse“ untersucht die Studie die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten in deutschen Unternehmen. Dazu wurden mithilfe von zwei Umfragen und mehreren Interviews mit Expert:innen aus unterschiedlichen Branchen die Auswirkungen des LkSG auf den Standort Deutschland untersucht.
Letztlich zeigt sich, dass auch nach Verabschiedung des Lieferkettengesetzes noch eine große Unsicherheit in deutschen Unternehmen herrscht. Zurückzuführen ist dies wohl darauf, dass das Gesetz anhand der Anzahl der Mitarbeitenden zwar vorgibt, ab wann es für ein Unternehmen eine rechtliche Verpflichtung darstellt; das Gesetz aber ebenso für Unternehmen von Bedeutung ist, die nicht in diesen direkten Anwendungsbereich fallen. Denn alle, die Teil einer Lieferkette eines Unternehmens sind, welches in den direkten Anwendungsbereich fällt, sind von dem Gesetz mittelbar betroffen – und damit auch diejenigen, die weniger Mitarbeitende beschäftigen.
Auch wenn Sie bisher nur mittelbar von dem Lieferkettengesetz betroffen sind, sollten Sie sich bereits jetzt mit den Anforderungen dessen beschäftigen. Lösungen dafür finden sich im Bereich des Qualitätsmanagements schon heute. Spätestens, wenn Anforderungen von EU-Ebene auf nationales Recht heruntergebrochen werden, gewinnt das LkSG an Relevanz. Die Größe eines Unternehmens als Richtlinie könnte dann nämlich hinfällig sein. Sich schon jetzt auf das Gesetz vorzubereiten, zahlt sich in vielerlei Hinsicht aus:
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Eickhoff ist ein global tätiges Familienunternehmen, das seit seiner Gründung 1864 in Bochum verwurzelt ist. Das Kerngeschäft des Unternehmens sind komplexe Maschinen für Rohstoffgewinnung und Windkraftgetriebe, die aus bis zu 3.000 Einzelteilen bestehen. Entsprechend viele Zulieferer sind an der... weiterlesen
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