1. Im Lieferkettengesetz gilt es, die Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zu definieren. Ziel dabei ist es, Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene zu schaffen. Die in dem Gesetzestext definierten Sorgfaltspflichten enthalten
- die Einrichtung eines Risikomanagements,
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung,
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und
- die Dokumentation und die Berichterstattung.
2. Unternehmen tragen die Verantwortung für die Lieferkette. Die Sorgfaltspflicht bezieht sich dabei auf die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum Endprodukt. Die Anforderungen an Unternehmen sind abgestuft. Sie richten sich zum einen danach, wie wahrscheinlich ein Unternehmen als Verursacher von Menschenrechtsverletzungen gilt und zum anderen nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Bei klaren Hinweisen auf Verstöße entlang der Lieferkette müssen Unternehmen tätig werden.
3. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt die externe Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes. Dabei werden Unternehmensberichte oder eingereichte Beschwerden betrachtet und bei Versäumnissen oder Verstößen ggf. Bußgelder verhängt.
4. Das Lieferkettengesetz gewährleistet einen besseren Schutz der Menschenrechte, indem Betroffene Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen und ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen können.
Das Gesetz bildet einen rechtlichen Rahmen für den Schutz von Menschen und Umwelt in den globalen Lieferketten. Die wesentlichen Ziele des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sind die Einhaltung der Menschenrechte weltweit, die Beendigung der Ausbeutung von Menschen und Natur in den Entwicklungsländern und eine gerechte Globalisierung.
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