Sollte durch ein fehlerhaftes Produkt jemand zu Schaden kommen, steht ihm laut Produkthaftungsgesetz Schadensersatz zu, den der Hersteller zu leisten hat. Dieser haftet verschuldensunabhängig für Schäden an Leib und Leben des Kunden. Das bedeutet, dass der Hersteller haftet, ohne dass ihn in der Konstruktion, Fabrikation oder Bedienungsanweisung zu seinem Produkt ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit treffen muss. Der Grund für diese als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltete Einstandspflicht besteht in der Gefahrenquelle in Gestalt des unsicheren Produkts, das der Hersteller in den Rechtsverkehr eingeführt hat. Eine solche Haftung besteht übrigens auch für Schäden an anderen Sachen, die durch sein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Haftbar ist hier immer der Hersteller des Produktes, das heißt derjenige, der das Endprodukt oder auch einen Grundstoff oder ein Teilprodukt davon hergestellt hat; aber auch derjenige, der sich durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt. Das ist in der Regel die GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt daher nicht in Frage. Darüber hinaus regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die sogenannte „Produzentenhaftung“, die weiter als die Produkthaftung reicht. Während diese lediglich Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler einschließt, begründet die Produzentenhaftung auch Produktbeobachtungspflichten. Das bedeutet, dass der Hersteller sein Produkt im Markt beobachten muss und auch für die Sicherheit im Zusammenspiel mit anderen Produkten haftet. Andererseits ist – im Gegensatz zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – hier ein Verschulden des Herstellers erforderlich. Bei erfolgtem Beweis eines Fehlers wird dieses jedoch vermutet, sodass der Hersteller in diesem Fall Beweise vorlegen muss, die ihn entlasten. Die Produzentenhaftung betrifft aber genau wie die Produkthaftung nur die GmbH als Herstellerin, nicht ihren Geschäftsführer.
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